Brutto Netto Rechner Deutschland

In der Regel ist es schwierig abzuschätzen, wie viel von Ihrem Bruttogehalt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben in Deutschland übrig bleibt. Unser Brutto Netto Rechner oder Einkommensrechner und die Tabellen geben ein genaues Bild Ihres Nettogehalts, der abgezogenen Steuern und der Sozialbeiträge. Am Ende wissen Sie, wie hoch Ihr Nettogehalt sein wird. Der Brutto Netto Rechner basiert auf dem deutschen Einkommenssteuersystem.

Brutto Netto Rechner Deutschland

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Zusammenfassung Einkommen und Steuern

Monatlich Jährlich
Bruttogehalt 3.000,00 € 36.000,00 €
Steuern
Solidaritätszuschlag
0,00 € 0,00 €
Kirchensteuer
0,00 € 0,00 €
Lohnsteuer
317,50 € 3.810,00 €
Soziale Beiträge
Rentenversicherung
279,00 € 3.348,00 €
Arbeitslosenversicherung
39,00 € 468,00 €
Krankenversicherung
243,00 € 2.916,00 €
Pflegeversicherung
69,00 € 828,00 €
Abzüge Insgesamt 947,50 € 11.370,00 €
Nettogehalt 2.052,50 € 24.630,00 €
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Zusammenfassung

In Baden-Württemberg ergibt sich bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000,00 € (    ) in der Steuerklasse 1 ein Nettogehalt von 2.052,50 € (    ). Dies wären 68,42% des Bruttogehalts.

Steuern     
  • Die monatliche Einkommensteuer würde 317,50 € oder 10,58% des Bruttogehalts betragen.
Soziale Beiträge     
  • Der monatliche Beitrag zur Rentenversicherung würde 279,00 € betragen, das sind 9,30% des Bruttogehalts.
  • Der monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung würde 39,00 € betragen, das sind 1,30% des Bruttogehalts.
  • Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung würde 243,00 € betragen, das sind 8,10% des Bruttogehalts.
  • Der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung würde 69,00 € betragen, das sind 2,30% des Bruttogehalts.

Abzüge vom Bruttogehalt

Angestellten nach Entgeltgruppen

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Steuerklassen

In Deutschland werden Personen je nach Familienstand und Einkommen in verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Diese Klassen bestimmen den Steuersatz, mit dem das Einkommen aus einer Beschäftigung an der Quelle besteuert wird. Insgesamt gibt es sechs Steuerklassen:
  • Klasse 1: Alleinstehende, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende, geschiedene, verwitwete oder verheiratete Arbeitnehmer, sofern sie nicht unter die Steuerklassen 2, 3 oder 4 fallen.
  • Klasse 2: Alleinerziehende ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer mit Kindern.
  • Klasse 3: Verheiratete und der andere Ehegatte bezieht kein Arbeitsentgelt, oder der andere Ehegatte bezieht weniger Arbeitsentgelt und fällt auf Antrag beider Ehegatten unter die Steuerklasse 5, oder verwitwete Arbeitnehmer in dem auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahr (wenn am Tag des Todes des Ehegatten keine Trennung stattgefunden hat).
  • Klasse 4: Verheiratete, wo beide Ehegatten ungefähr gleichviel verdienen, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht getrennt leben.
  • Klasse 5: Verheiratete, aber der Vielverdiener wird auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse 3 eingestuft.
  • Klasse 6: Arbeitnehmer, die mehrere Löhne von mehreren Arbeitgebern erhalten, um die Lohnsteuer für den zweiten und alle weiteren Arbeitsverträge einzubehalten.

Ehepaare können eine Kombination der Steuerklassen 3/5 oder 4/4 wählen. Im ersten Fall erhält der besser verdienende Ehegatte in der Steuerklasse 3 einen doppelten Grundfreibetrag, während der schlechter verdienende Ehegatte in der Steuerklasse 5 keinen Grundfreibetrag erhält. Bei der Kombination der Steuerklassen 4/4 erhalten beide Ehegatten den Grundfreibetrag.

Alleinerziehende in Steuerklasse 2 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Ehepaare und Alleinerziehende können im Laufe des Jahres einen Antrag auf Änderung der Steuerklasse stellen.

Die Wahl der Steuerklasse ist nur für die Quellensteuer und damit für das sofort verfügbare Einkommen von Bedeutung.
Beispiel:
Ehepaare, die die Steuerklasse 3 für den besser verdienenden Partner wählen, können von einem höheren monatlichen Nettogehalt profitieren. Da die Partner jedoch am Ende des Jahres eine gemeinsame Steuererklärung abgeben müssen, führt diese Steuerklassenkombination nicht zu einer Steuerersparnis.
Bei der jährlichen Einkommensteuererklärung werden die Gehälter beider Ehegatten addiert und die Einkommensteuer auf dieser Grundlage berechnet. Die Differenz zwischen der für das Jahr gezahlten Lohnsteuer mit der Steuerklassenkombination 3/5 und der für das Jahr zu zahlenden Lohnsteuer muss ausgeglichen werden. Dies kann zu einer Steuererstattung oder zu einer Steuernachzahlung führen.

Steuerklasse wechseln

Seit dem 1. Januar 2020 können Ehegatten und Lebenspartner ihre Lohnsteuerklasse mehrmals innerhalb eines Jahres wechseln. Der Wechsel der Steuerklasse kann über die ELSTER-Webseite oder bei dem Finanzamt erfolgen, in dessen Bezirk die Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung wohnen. Er muss von beiden Ehegatten unterschrieben und dann an das Finanzamt geschickt werden.

Kinderfreibetrag

Eltern können für ihre Kinder einen Kinderfreibetrag erhalten, wenn sie ihre Steuern zahlen. Der Kinderfreibetrag soll sicherstellen, dass alle Kinder das Existenzminimum haben. Wenn die Eltern einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, bleibt ihr Einkommen steuerfrei.

Der Kinderfreibetrag wirkt sich auf den monatlichen Abzug des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Der Kinderfreibetrag wirkt sich jedoch nicht auf den monatlichen Abzug der Einkommensteuer aus, dieser wird bei der jährlichen Steuerveranlagung berücksichtigt.

Generell gilt: Die Eltern haben entweder Anspruch auf das Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag. Es ist nicht möglich, das Kindergeld zu erhalten und dann zu versuchen, den vollen Kinderfreibetrag von der Steuer abzusetzen.

Die Eltern erhalten für jedes Kind einen vollen Kinderfreibetrag, den sie nach dem Halbteilungsprinzip unter sich aufteilen. Hier sehen Sie, wie das Kindergeld in verschiedenen Situationen aufgeteilt wird:
  1. Für Ehepaare in Steuerklasse 4:
    • Wenn sie ein Kind haben, wird jedem Elternteil ein Zähler von 1,0 zugewiesen.
    • Wenn sie zwei Kinder haben, wird jedem Elternteil ein Zähler von 2,0 zugewiesen.
  2. Für Ehepaare in den Steuerklassen 3 und 5:
    • Der gesamte Kinderfreibetrag wird dem Partner in Steuerklasse 3 zugewiesen.
  3. Für unverheiratete Paare in Steuerklasse 1 oder Alleinerziehende in Steuerklasse 2:
    • Jedem Kind wird ein Zähler von 0,5 zugeordnet.
Von der Anzahl der Kinder und den Kinderfreibeträgen sind betroffen:
  • Solidaritätszuschlag.
  • Kirchensteuer.
  • Pflegeversicherung.

Rentenversicherung

Jeder, der in Deutschland arbeitet, ist verpflichtet, sich an einem Rentenplan zu beteiligen. Mit der Zeit sammeln sich Ihre Beiträge an, um Ihnen eine Grundrente für Ihren Ruhestand zu sichern. Wenn Sie selbstständig sind, können Sie wählen, ob Sie der gesetzlichen Rentenversicherung beitreten oder eine private Altersvorsorge aufbauen. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt seit dem 1. Januar 2018 konstant bei 18,6 %. Die Rentenversicherung wird zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist Teil des Sozialversicherungssystems in Deutschland. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 % des Bruttolohns und wird zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Er gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024.

Krankenversicherungen

In Deutschland muss jeder krankenversichert sein. Selbstständige oder Personen, die mehr als 66.600 € im Jahr verdienen, haben die Wahl zwischen einer privaten Krankenversicherung oder einem freiwilligen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 % des Bruttolohns und wird zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. 7,3 % werden direkt vom Bruttolohn abgezogen, die restlichen 7,3 % steuert der Arbeitgeber bei. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, der sich nach dem Einkommen der einzelnen Krankenkasse richtet. Dieser beträgt durchschnittlich 1,6 % des Bruttolohns.

Sie haben drei Alternativen für die Krankenversicherung, von denen sich jede auf Ihr endgültiges Einkommen auswirkt:
  • Gesetzlich pflichtversichert - Nahezu 90 % der Bevölkerung (73,3 Mio. Menschen) zahlen in das öffentliche Krankenversicherungssystem ein. Auch die Pflegeversicherung wird von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. Der Beitrag zur Krankenversicherung wird zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  • Privatversichert OHNE Arbeitgeberzuschuss - Private Krankenversicherung, bei der der Arbeitnehmer die gesamten Kosten trägt.
  • Privatversichert MIT Arbeitgeberzuschuss - Private Krankenversicherung, bei der die Kosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt werden.

Pflegeversicherung

Ab dem 1. Juli 2023 gilt für die Pflegeversicherung in Deutschland ein neuer Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz beträgt nun 3,4 % (bisher 3,05 %), der Zuschlag für Personen ohne Kinder 0,6 % (bisher 0,35 %). Familien mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren erhalten Ermäßigungen, wie in der folgenden Tabelle dargestellt. Die Ermäßigung für Familien mit Kindern wirkt sich nur auf den Anteil des Arbeitnehmers aus. Die Ermäßigung wird nur für Kinder unter 25 Jahren gewährt, und zwar für das zweite bis fünfte Kind.

Persönliche Situation Allgemeiner Beitragssatz Abschlag Zuschlag Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil (Sachsen) Anteil des Arbeitnehmers (Sachsen)
Beschäftigte ohne Kinder 3,4 % - 0,6 % 1,7 % 2,3 % 1,2 % 2,8 %
Beschäftigte mit 1 Kind 3,4 % - - 1,7 % 1,7 % 1,2 % 2,2 %
Beschäftigte mit 2 Kindern unter 25 Jahren 3,4 % 0,25 % - 1,7 % 1,45 % 1,2 % 1,95 %
Beschäftigte mit 3 Kindern unter 25 Jahren 3,4 % 0,5 % - 1,7 % 1,2 % 1,2 % 1,7 %
Beschäftigte mit 4 Kindern unter 25 Jahren 3,4 % 0,75 % - 1,7 % 0,95 % 1,2 % 1,45 %
Beschäftigte mit 5 oder mehr Kindern unter 25 Jahren 3,4 % 1,0 % - 1,7 % 0,7 % 1,2 % 1,2 %
Beschäftigte, deren Kinder alle mindestens 25 Jahre alt sind 3,4 % - - 1,7 % 1,7 % 1,2 % 2,2 %

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wurde im Jahr 1991 eingeführt. Ab 2021 hat die Bundesregierung das Gesetz geändert, so dass nur noch Besserverdienende den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Ab 2022 werden 5,5 % der Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag vom Bruttolohn abgezogen, wenn die Einkommensteuer über 18.130 € für Alleinstehende und 36.260 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare liegt. Außerdem darf der Solidaritätszuschlag nicht mehr als 11,9 % der Differenz zwischen der Einkommensteuer und der Freigrenze betragen.

Kirchensteuer

Steuerpflichtige, ob römisch-katholisch, evangelisch oder Mitglieder anderer steuererhebender Religionsgemeinschaften, zahlen einen Betrag in Höhe von 8 % in Bayern und Baden-Württemberg bzw. 9 % in anderen Bundesländern ihrer Einkommensteuer als Steuer an die Religionsgemeinschaft, der sie angehören.

Sie können die Kirchensteuer nur dann nicht mehr zahlen, wenn Sie aus der Kirche austreten.

Einkommenssteuer (2024)

Deutschland hat ein progressives Einkommenssteuersystem. Progressive Besteuerung bedeutet, dass Personen mit niedrigem Einkommen niedrige oder keine Steuern zahlen. Diejenigen mit höherem Einkommen zahlen mehr Steuern. Mit der Erhöhung des Bruttoeinkommens steigt auch der Einkommenssteuersatz. Die Steuersätze sind in fünf Tarifzonen unterteilt:
  • Tarifzone 1: Diejenigen, deren Jahreseinkommen unter 11.604,00 € liegt, sind von der Einkommensteuer befreit.
  • Tarifzone 2: Sie gilt für alle steuerpflichtigen Einkommen zwischen 11.605,00 € und 17.005,00 €. In dieser Zone steigt der Steuersatz schrittweise vom Einstiegssteuersatz von 14 % auf 23,97 %.
  • Tarifzone 3: Sie gilt für alle steuerpflichtigen Einkommen zwischen 17.006,00 € und 66.760,00 €. Die Steuersätze in dieser Tarifzone steigen schrittweise von 23,97 % auf 42 %.
  • Tarifzone 4: Er gilt für alle Einkommen zwischen 66.761,00 € und 277.825,00 €. In dieser Tarifzone steigt der Steuersatz nicht mehr schrittweise an, sondern bleibt konstant bei 42 %.
  • Tarifzone 5: Sie gilt für alle Einkommen ab 277.826,00 €. In dieser Tarifzone liegt der Steuersatz konstant bei 45 %.

Midi-Job (2024)

In Deutschland sind Midi-Jobs eine Art von Beschäftigungsverhältnis, das es Arbeitnehmern ermöglicht, bis zu einem bestimmten Betrag im Monat zu verdienen und gleichzeitig reduzierte Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese Art von Beschäftigungsverhältnis soll Geringverdienern helfen, die sich die vollen Beiträge nur schwer leisten können. Um einen Midi-Job annehmen zu können, müssen Arbeitnehmer zwischen 538,01 € und 2.000 € pro Monat verdienen. Bei diesen Verdienstgrenzen bleibt der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung bis 538,01 € gleich Null und steigt dann allmählich an, bis die Obergrenze erreicht ist (§ 20).

Trotz der reduzierten Beiträge haben Midi-Jobber Anspruch auf die gleichen Leistungen wie regulär Beschäftigte, einschließlich Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Diese Leistungen sind von den reduzierten Beiträgen nicht betroffen, und Midijobber haben Anspruch auf den gleichen Versicherungsschutz wie regulär Beschäftigte.

Auch die Rentenversicherung für Midi-Jobber ist von der Beitragssenkung nicht betroffen. Wie Vollzeitbeschäftigte haben auch Midijobber Anspruch auf die gleichen Rentenleistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Verdienstes aus ihrem Midi-Job. Insgesamt bieten Midi-Jobs Geringverdienern die Möglichkeit, die gleichen Sozialleistungen und den gleichen Schutz wie Vollzeitbeschäftigte in Anspruch zu nehmen.

Der obige Gehaltsrechner wendet den "gleitenden Satz" für Sozialversicherungsbeiträge auf Bruttogehälter zwischen 538,01 € und 2.000 € pro Monat an, der auch als "Gleitzone" bezeichnet wird.